Allgemeine Geschäftsbedingungen

und Informationspflicht nach DS-GVO

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern sowie Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

(4) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

(5) Bei einer Veränderung der Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen und die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

(6) Um der Informationspflicht nachzukommen, auf mögliche Risiken hinzuweisen und auch ungefragt über bedeutsame steuerliche Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten, werden regelmäßig Mandanteninformationen über aktuelle Themen aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail oder über eine Kollaborationsplattform) versendet. Wünscht der Auftraggeber keine Informationen, kann er durch schriftliche Erklärung hierauf verzichten und stellt den Steuerberater dadurch insgesamt von seiner Informationspflicht auch über andere Wege frei.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeberihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(6) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Der Steuerberater darf diese Daten einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen, soweit zum Datenschutz verpflichtet ist.

(7) Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – (elektronische) Handakte genommen wird.

(8) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. im Allgemeinen, bei der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten,Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. DerAuftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Maßnahmen zur Dokumentensicherungbeachtet und dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den diesbezüglich zuständigen Stellen zugehen.

Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr oder die Nutzung einer Kollaborationsplattform. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischenMaßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob bei digitaler Übermittlung eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf derartige Risiken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.

Ohne gesonderte Vereinbarung über eine Verschlüsselung darf der Steuerberater auch sensible Daten, wieSteuererklärungen, Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Dokumente, Belege, Bescheinigungen etc. durch elektronische Kommunikation unverschlüsselt an den Auftraggeber und an Dritte, wie z.B. Finanzverwaltung, Behörden, Banken, Versicherungen übermitteln.

§ 3 Mitwirkung Dritter

(1) Zur Ausführung des Auftrags, ist der Steuerberater berechtigt Mitarbeiter und datenverarbeitende Unternehmen (z.B. DATEV eG) hinzuzuziehen. Zur Beauftragung Dritter ist er nur nach entsprechender ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers befugt.

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen ist der Steuerberater dafürverantwortlich, dass sich diese entsprechend § 2 Abs. 1 ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichten.

(3) Der Steuerberater ist berechtigt, bei Hinzuziehung von allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) und Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu gewähren.

(4) Der Steuerberater ist berechtigt, falls zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sofern der Datenschutzbeauftragte noch nicht der Verschwiegenheitspflicht nach § 2 Abs.2 unterliegt, hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass sich der Datenschutzbeauftragte mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

(5) Der Auftraggeber erteilt dem Steuerberater seine ausdrückliche Einwilligung, dass dieser die Einziehung bestehender und zukünftiger Gebührenforderungen an einen Dritten übertragen oder abtreten kann. Bei dem Dritten kann es sich auch um eine Person oder Personenvereinigung handeln, die kein Steuerberater ist.

§ 4 Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nach Bekanntwerden nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Drittengegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

§ 5 Haftung

(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er

– in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von jenen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

– ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und

– ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von derBegehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden aus-lösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als demAuftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet werden.

(4) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachtenSchadens wird auf 1.000.000 EUR (in Worten: eine Million EUR) begrenzt. Die Haftung auf Vorsatz bleibt unberührt.

(5) Ferner gilt die festgesetzte Haftungsbegrenzung auch gegenüber Dritten, sollten diese in den schützenden Bereicheines Mandantenverhältnisses fallen. Demnach wird § 334 BGB nicht außer Kraft gesetzt.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, diefür die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen undmündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligungweiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programmenachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vomSteuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten.Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was derAusübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

(5) Der Auftraggeber bestätigt, dass nur auf eigene Rechnung und nicht für einen oder mehrere wirtschaftlichBerechtigte (Strohmanngeschäft) gehandelt wird, ansonsten ist/sind Name(n), Vorname(n) und Adresse(n) des/der wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Steuerberater anzugeben.

§ 7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Fristmit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosemAblauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 11 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruchdes Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebersentstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberatervon dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 8 Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personenpersonenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.

(2) Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an den Steuerberater, so steht er dafürein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber dem Steuerberater den Nachweis derEinwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit dem Steuerberater Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren.

Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber den Steuerberater von Ansprüchen Dritter frei.

(3) Sofern die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorliegen, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Der Steuerberater verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Steuerberater, sowie für dieRechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).

2. Den Steuerberater treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:

a. Der Steuerberater wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmenzum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Steuerberater hat technische und organisatorische Maßnahmen zutreffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste imZusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dassdiese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Der Steuerberater gewährleistet, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen (Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO).

b. Der Steuerberater gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für den Steuerberater tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zuverarbeiten. Ferner gewährleistet der Steuerberater, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichenVerschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

c. Der Steuerberater nennt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage einen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.

d. Nach Ende des Vertragsverhältnisses kann der Auftraggeber die Übergabe der vertragsgegenständlichen Daten verlangen. Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.

e. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüchenach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Steuerberater den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

3. Den Auftraggeber treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:

a. Der Auftraggeber hat den Steuerberater unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

b. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt § 8 Abs. 3 Nr. 2e entsprechend.

c. Der Auftraggeber nennt dem Steuerberater den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.

4. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung Löschung oder Auskunft an den Steuerberater,wird der Steuerberater die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist und leitet den Antrag der betroffenen Personunverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Steuerberater haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.

5. Der Steuerberater weist dem Auftraggeber auf dessen Anfrage die Einhaltung der in diesem Ver- trag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.

6. Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlichsein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unterBerücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Steuerberater darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlichder Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Steuerberater stehen, hat der Steuerberater gegen diesen ein Einspruchsrecht.

Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Steuerberater eine Vergütung verlangen, wenn dies zuvor vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Steuerberater grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.

§ 9 Vergütung

(1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Vergütung per Textform auch eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden kann. (Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV). Dabei ist zu beachten, dass eine niedrigere Gebühr nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden darf.

Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG.

Kosten des digitalen Austauschs (z.B. Kollaborationsplattform, DATEV Unternehmen online) sowie Kosten Dritter zur Erledigung des Auftrags können zusätzlich gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet werden (§§ 675, 670 BGB).

(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung oder der Vereinbarung keine Regelung erfahren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass ihm der Steuerberater Rechnungen elektronisch (z.B. E-Mail oder Kollaborationsplattform) zur Verfügung stellen darf, und verzichtet auf das Schriftform- und Unterschriftserfordernis des § 9 Abs. 1 StBVV. Der Steuerberater stellt sicher, dass er jede Rechnung vor Versandgeprüft und freigegeben hat, und archiviert die Rechnungen. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber eineunterzeichnete Rechnung in Papierform.

(5) Die Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung fällig. Einen Monat nach Zugang der Rechnung tritt ohnevollständigen Zahlungsausgleich und auch ohne Mahnung aufgrund gesetzlicher Regelungen automatisch Verzug ein.

§ 10 Vorschuss

(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.

(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitereTätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht,die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

§ 11 Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durchKündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der § 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebersin jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach § 5.

(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhaltenhat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, demAuftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. 

(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

§ 12 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nachdem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

§ 13 Handakten, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieserAufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechselzwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift, Abschrift oder digitaler Kopie erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder (digitale) Kopien anfertigen und zurückbehalten.

(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 14 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir sind gesetzlich nicht verpflichtet und auch nicht freiwillig dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

§ 15 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

§ 16 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. 

Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DS-GVO

Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung: Steuerberater Dirk Bracht, Hohenzollernring 103, 50672Köln, Deutschland, Tel.: 0221 355 553-0, E-Mail: mail@koelnerkanzlei.de

Art und Zweck der Verarbeitung: Erfassung allgemeiner Daten für die Durchführung des Mandats (Stammdaten, Angebotserstellung, Steuerberatungsvertrag, Leistungserbringung)

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Art. 6 Abs. 1 lit. B DS-GVO, Steuerberatungsvertrag

Berechtigte Interessen: Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder Durchführungvorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

Kategorien betroffener Personen und Art der personenbezogenen Daten: Interessent/Mandant/Auftraggeber

Kategorien von Empfängern: Steuerberater und Kanzleimitarbeiter

Übermittlung an ein Drittland: nein

Dauer der Speicherung: Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweiligegesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.

Betroffenenrechte: Sie haben das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung, Löschung und Sperrungbzw. Einschränkung gemäß Art. 16, 17, 18 DS-GVO.

Widerruf der Einwilligung: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung berührt nichtdie Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.

Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde: Bei etwaigen Beschwerden können Sie sich an Ihre zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/AnschriftenUndLink.html) wenden.

Folgen einer Nichtbereitstellung: Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass derVertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte.

Datenherkunft: Betroffene Person